Die Arbeitsrechtsanwälte Herrn Kröll und Herr Weber in Anzügen auf einer Treppe, nach oben zur Kamera lächelnd.

Personalvertretungsrecht

Personalvertretungsrecht

Die Personalvertretungsgesetze geben vor, in welchen Fällen eine Dienststelle den Personalrat beteiligen muss. Dabei geht es regelmäßig um Mitbestimmung, Mitwirkung oder Anhörung. Aber auch das Informationsrecht des Personalrats ist hier geregelt – Stichworte: rechtzeitig und umfassend. 

Gibt es hierbei Streit, etwa weil die Dienststelle Beteiligungsrechte abspricht, nicht beachtet oder Fragen ausdrücklich nicht beantwortet, können wir den Personalrat rechtlich beraten und ggf. vor dem Verwaltungsgericht vertreten.

Selbst wenn die Dienststelle den Personalrat ordnungsgemäß einbezieht, etwa beim Verhandeln von Dienstvereinbarungen (beispielsweise über das Arbeiten im Homeoffice oder Gestalten der Arbeitszeit), kann es für den Personalrat erforderlich sein, rechtliche Expertise aus Beschäftigtensicht in die Verhandlungen einzubringen. Auch hierbei unterstützen wir und beraten Personalräte.

Sollte im Mitbestimmungs- und anschließenden Stufenverfahren keine Einigung erzielt und die Einigungsstelle angerufen werden, stehen wir gerne als Beisitzer der Personalvertretung für die Einigungsstelle zur Verfügung.

Auch bei weiteren Themen, die in der Praxis zu Streit führen können, unterstützen wir Personalräte gerne, beispielsweise

(Nicht)Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung

Benachteiligung und/oder Behinderung der Personalratsarbeit

Außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern

Dienstbefreiung für Personalratsarbeit, etwa für die Personalratssitzung oder für Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen

Tragung der Kosten für Personalratstätigkeit

Umstrukturierung von Dienststellen und die Folgen für die Beschäftigten

Datenschutz bei der Personalratsarbeit

Digitalisierung und die Folgen für die Beschäftigten

 

Wichtiger Hinweis: 

In Mitbestimmungsangelegenheiten müssen Personalräte im Falle einer Ablehnung einer Maßnahme folgendes unbedingt beachten:

fristgerecht (innerhalb der Zustimmungsfrist)

schriftlich oder textlich

begründet

Fehlt nur eine dieser Anforderungen, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).

Melden Sie sich bei uns – telefonisch oder per E-Mail.