Betriebsverfassungsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt, in welchen Angelegenheiten der Betriebsrat vom Arbeitgeber zu beteiligen ist. Dabei geht es regelmäßig um Mitbestimmung, Anhörung oder Beratung. Aber auch das Informationsrecht des Betriebsrats – Stichworte: rechtzeitig und umfassend – ist geregelt.
Gibt es hierbei Streit, etwa weil der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht abspricht, nicht beachtet oder ausdrücklich Fragen nicht beantwortet, können wir den Betriebsrat rechtlich beraten und ggf. vor dem Arbeitsgericht vertreten.
Selbst wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat ordnungsgemäß einbezieht, etwa beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen (beispielsweise über das mobile Arbeiten oder über die Dienstplangestaltung) kann es für den Betriebsrat erforderlich sein, rechtlichen Sachverstand hinzuzuziehen. Auch hierbei unterstützen wir und beraten Betriebsräte.
Sollte in Mitbestimmungsfragen keine Einigung erzielt und die Einigungsstelle angerufen werden, stehen wir gerne als Beisitzer des Betriebsrats für die Einigungsstelle zur Verfügung.
Auch bei weiteren Themen, die in der Praxis zu Streit führen können, unterstützen wir Betriebsräte gerne, beispielsweise
• (Nicht)Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung
• Benachteiligung und/oder Behinderung der Betriebsratsarbeit
• Außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
• Arbeitsbefreiung für Betriebsratsarbeit, etwa für die Betriebsratssitzung oder für Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen
• Tragung der Kosten für Betriebsratstätigkeit
• Betriebsänderungen und die Folgen für die Belegschaft
• Datenschutz bei der Betriebsratsarbeit
• Digitalisierung und die Folgen für die Belegschaft
Wichtiger Hinweis:
Setzt der Arbeitgeber mitbestimmungspflichtige Maßnahmen um, ohne vorher die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben, kann der Betriebsrat arbeitsgerichtlich das Unterlassen der mitbestimmungswidrigen Maßnahme einfordern – in dringenden Angelegenheiten im Eilverfahren.
Melden Sie sich bei uns – telefonisch oder per E-Mail.