Die Fakten:
- Betriebsräte und Personalvertretungen haben einen Anspruch auf „erforderliche“ Schulungen, für die der Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat
- Dem Gremium steht bei der Auswahl der Schulung ein Spielraum zu – dieser erfasst auch das Format. Webinar oder Seminar – grundsätzlich entscheidet das Gremium
- Die Grundsätze der Entscheidung sind auf Personalräte übertragbar
Der Fall:
Die durch Tarifvertrag errichtete Personalvertretung (PV), deren Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) richtet, schickte zwei ihrer Mitglieder zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung.
Die Grundlagenschulung erfolgte in Präsenz und dauerte mehrere Tage. Die Arbeitgeberin zahlte die Seminargebühr – verweigerte jedoch die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Nach Ansicht der Arbeitgeberin hätten die Mitglieder der PV an einem zeit- und inhaltsgleichen Webinar des gleichen Schulungsanbieters teilnehmen können. In diesem Fall wären die Übernachtungs- und Verpflegungskosten entfallen.
Die Vorinstanzen hatten die Arbeitgeberin zur Zahlung der Übernachtungs- und Verpflegungskosten verurteilt.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG):
Das Bundesarbeitsgericht hat die vorherigen Entscheidungen bestätigt:
Ebenso wie Betriebsräte haben auch Personalvertretungen, auf die das BetrVG anwendbar ist, einen Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Auswahl der Schulungsveranstaltungen für ihre Mitglieder. Dieser Spielraum erfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat – und somit die Entscheidung, ob ein Seminar vor Ort oder ein digitales Webinar besucht wird.
Das ein Seminar aufgrund von Übernachtungs- und Verpflegungskosten in aller Regel höhere Kosten verursacht, die vom Arbeitgeber zu tragen sind, ist pauschal als Ablehnungsgrund nicht geeignet.
Die Entscheidung lässt sich im Grundsatz auch auf Personalräte übertragen. Auch Personalräten steht ein Spielraum zu im Hinblick auf die Frage, ob die Mitglieder zu Schulungszwecken an einem Seminar oder an einem Webinar teilnehmen.
Praxishinweis:
Betriebsräte und Personalräte haben bei der Auswahl von Schulungsveranstaltungen einen Entscheidungsspielraum auch im Hinblick auf die Form der Schulung: Seminar oder Webinar.
Dennoch sollten Gremien darauf achten, keine „unnötigen“ Kosten zu verursachen. Wird beispielsweise ein deutlich teureres Seminar eines Anbieters ausgewählt, kann der Arbeitgeber oder die Dienststelle durchaus auf ein qualitativ vergleichbares, günstigeres Seminarangebot verweisen. Nicht gleichwertig ist aber z.B. ein externes Seminar (Referent: Fachanwalt) und ein internes Seminar des Arbeitsgebers/der Dienststelle.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23)