Die Fakten:
- Nach § 35 Abs. 2 HPVG haben Personalräte (PR) einen Anspruch auf Räumlichkeiten
- Der Zugang zum Personalratsbüro kann durch organisatorische Zugangsregelungen der Dienststelle eingeschränkt werden
- Eine zulässige Beschränkung ist der Zugangsrahmen gleitender Arbeitszeitregelungen
Der Fall:
Die Dienststellenleitung hatte festgelegt, dass außerhalb der in einer Dienstvereinbarung geregelten Gleitzeiten nur noch Leitungs- und Funktionspersonal im Bedarfsfall die Dienstgebäude betreten darf. Dies sollte dem Schutz des Eigentums der Dienststelle, der dort geführten Daten und der sich in den Randzeiten im Gebäude aufhaltenden Beschäftigten dienen.
Der Personalratsvorsitzende hatte bisher einen zeitlich uneingeschränkten Zugang zum Personalratsbüro. Der Personalrat wendete sich gegen diese Beschränkung.
Die Entscheidung:
Die Dienststellenleitung ist für die Organisation der Arbeit in der Dienststelle zuständig. Sie darf im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens den Zugang zur Dienststelle für Beschäftigte auf das notwendige Maß beschränken.
Der Personalrat hat somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugangsmöglichkeiten zum Personalratsbüro an wochentäglich 24 Stunden. Eine organisatorische Zugangsregelung für das Dienstgebäude – zum Beispiel ein Zugangsrahmen im Umfang der gleitenden Arbeitszeit – ist eine zulässige Beschränkung, die auch für die Personalratsmitglieder gilt.
Es besteht zwar ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Räumen (vgl. in Hessen § 35 Abs. 2 HPVG), aus dem sich auch ein Zutrittsrecht zu den Räumen ergibt. Dieser kann aber seitens der Dienststellenleitung beschränkt werden. Denn der Anspruch ist gerichtet auf die erforderlichen Räumlichkeiten.
Was erforderlich ist, muss anhand des jeweiligen Sachverhalts beurteilt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Personalrat keine überzeugenden Gründe vorgetragen, warum ein 24-H–Zugang zu den Räumen des Personalrats für das Wahrnehmen der Personalratsaufgaben erforderlich ist bzw. warum die Einschränkungen das Wahrnehmen der Personalratsaufgaben unzumutbar machen.
Praxishinweis:
Ein Anspruchs auf einen 24-H-Zugang zu den Räumen des Personalrats besteht grundsätzlich nicht – die Dienststelle kann den Zugang an die Arbeitszeiten bzw. allgemeine Zugangsregelungen zur Dienststelle knüpfen.
In begründeten Einzelfällen kann ein Zugang außerhalb der „betriebsüblichen“ Zeiten erforderlich sein – z.B. wenn umfangreiche Personalratsarbeit anfällt, die während der vorgegebenen Zeiten nicht zu bewältigen ist. Ein Beispiel könnte die Vorbereitung einer Personalversammlung sein.
(Verwaltungsgericht Main, Entscheidung vom 10.01.2023 – 5 K 353/22.MZ)