Die Fakten:
- Grundsatz: Personalratsmitglieder sind zum Wahrnehmen von Personalratsaufgaben vom Dienst befreit.
- Zusätzlich gilt: Die Personalratstätigkeit ist beim Zuteilen des Arbeitspensums (reduzierend) zu berücksichtigen.
- Kommt die Dienststelle dem nicht nach, kann der Personalrat gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Im vom VG Frankfurt am Main entschiedenen Fall begehrte der Personalrat von der Dienststellenleitung die Entlastung von dienstlichen Aufgaben für seine nicht vollfreigestellten Mitglieder für deren Teilnahme an turnusmäßigen Personalratssitzungen, an Sondersitzungen und an Monatsgesprächen. Die Dienststellenleitung lehnte ab. Der Personalrat suchte Hilfe beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Verpflichtung zur Entlastung von dienstlichen Aufgaben
Das Verwaltungsgericht gab dem Personalrat recht und hat der Dienststellenleitung aufgegeben, die Personalratsratsmitglieder – wie beantragt – für die Teilnahme an Regelsitzungen für sechs Stunden, an Sondersitzungen für drei Stunden und an Monatsgesprächen für zwei Stunden von ihren dienstlichen Aufgaben zu entlasten. Der jeweilige zeitliche Umfang war nicht streitig.
Der Gesetzgeber habe die Dienstbefreiung der Personalratsmitglieder zum Wahrnehmen von Personalratsaufgaben geregelt. Aus dem Anspruch auf Dienstbefreiung folge die Verpflichtung der Dienststellenleitung, die Inanspruchnahme von Personalratsmitgliedern für die Personalratstätigkeit beim Zuteilen des Arbeitspensums angemessen zu berücksichtigen.
Sie dürfe sich nicht darauf beschränken, Personalratsmitglieder für (beispielsweise) Sitzungen ausschließlich von der beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihnen gleichzeitig jedoch für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf die normale, nicht durch die Personalratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Denn das setze die Personalratsmitglieder unter Druck und zwinge sie zu einer unzumutbaren und unzulässigen Entscheidung: Entweder ihre Personalratsaufgaben oder ihre dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen.
Diese Konfliktsituation müsse die Dienststellenleitung vermeiden, indem sie die Personalratstätigkeit angemessen beim Zuteilen des Arbeitsvolumens berücksichtigt.
Praxishinweis:
Fazit: Personalratsmitglieder sind nicht nur für Sitzungen, sondern auch für andere von ihnen wahrgenommene Personalratstätigkeiten zu entlasten. Das übertragene Arbeitspensum muss die wahrgenommen Personalratstätigkeiten angemessen berücksichtigen.
Personalräten ist anzuraten, zunächst eine Bestandsaufnahme, etwa in einer Personalratssitzung, vorzunehmen: Bei welchen Personalratsmitgliedern wird das Arbeitsvolumen wegen deren Personalratstätigkeit reduziert und bei welchen Personalratsmitgliedern nicht. Für die Personalratsmitglieder, denen keine oder keine angemessene Entlastung gewährt wird, sollte der Personalrat bei der Dienststellenleitung eine entsprechende Entlastung (schriftlich oder per E-Mail) beantragen. Sollte die Dienststellenleitung dem nicht nachkommen, kann der Personalrat verwaltungsgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
(VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.2.2023 – 23 K 3421/22.F.PV; noch nicht rechtskräftig)