Ansprüche aus der DS-GVO: Auskunft / Berichtigung / Löschung / Schadensersatz
Die Fakten:
- Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) gewährt umfangreiche Ansprüche
- Arbeitgeber verarbeiten regelmäßig eine Vielzahl an personenbezogenen Daten
- Nutzen Sie Ihre Ansprüche und kontrollieren Sie, wer Ihre Daten wie verwendet
Die Datenschutzgrundverordnung ist 2018 europaweit in Kraft getreten und bietet eine Vielzahl an Ansprüchen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Ziffer 1 DS-GVO „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“ – der Anwendungsbereich der genannten Ansprüche ist sehr weit. Diese Ansprüche können Sie ohne großen Aufwand und ohne Risiko geltend machen, um sich die Kontrolle über Ihre personenbezogenen Daten zurückzuholen.
Folgende Ansprüche sind besonders relevant:
- Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 Absatz 1)
- Anspruch auf eine (kostenlose) Kopie der verarbeiteten Daten (Art. 15 Absätze 1, 3)
- Anspruch auf Berichtigung falscher Daten (Art. 16)
- Anspruch auf Löschung nicht mehr erforderlicher Daten (Art. 17 Absatz 1)
- Anspruch auf Schadensersatz (Art. 82 Absatz 1 DS-GVO)
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 Absatz 1 DS-GVO)
- Bußgelder (von Behörden verhängt; kein Anspruch; Art. 83 DS-GVO)
Im ersten Schritt können die ersten beiden Ansprüche ohne großen Aufwand gemeinsam in einem Antrag gestellt werden. Die für die Datenverarbeitung verantwortliche Person (beispielsweise Ihr Arbeitgeber) muss dann grundsätzlich innerhalb von einem Monat (Art. 12 Absatz 3 DS-GVO) informieren, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und falls ja, Ihnen Auskunft über die Daten und diverse weitere Informationen (z.B. den Zweck der Datenverarbeitung; siehe Art. 15 Absatz 1 DS-GVO) in Kopie zukommen lassen.
Den Antrag können Sie formlos stellen – also auch per E-Mail. Dies hat den Vorteil, dass Ihnen die Informationen auf dem gleichen Weg (elektronisch) zur Verfügung gestellt werden müssen. Wichtig ist, dass Sie so viele Informationen angeben, dass man Sie identifizieren kann.
Im zweiten Schritt können Sie dann gegebenenfalls Ihre Ansprüche auf Berichtigung falscher Daten oder Löschung nicht mehr erforderlicher Daten geltend machen (z.B. bei Ihrem vorherigen Arbeitgeber nach Beendigung und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses).
Wenn die Monatsfrist verstrichen ist, befindet sich der für die Datenverarbeitung Verantwortliche in Verzug (Ausnahme: Die Frist wurde verlängert – hierüber müssen Sie begründet informiert werden). Sie können Ihre Ansprüche dann gerichtlich geltend machen. Zudem kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht – dessen Geltendmachung allerdings komplizierter ist. In diesen Fällen sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Bei Verstößen gegen die Rechte betroffener Personen kommen zudem Bußgelder in Betracht, die durchaus beträchtlich ausfallen können. Diese werden von den zuständigen Aufsichtsbehörden verhängt – Sie als betroffene Person haben das Recht, bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzureichen.
Praxistipp:
Die ersten beiden Schritte – Auskunftsanspruch und bei Bedarf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten – können Sie problemlos ohne großen Aufwand sowie ohne Kosten selbst geltend machen. Diese Ansprüche stehen Ihnen grundsätzlich gegenüber jedem Unternehmen zu, welches personenbezogene Daten verarbeitet.
Auch in einem Arbeitsverhältnis verarbeitet Ihr Arbeitgeber regelmäßig eine Vielzahl solcher Daten (z.B. persönliche Angaben zu Ihrer Person, Adressen, Qualifikationen, Zeugnisse, Kontodaten, Leistungsbewertungen, usw.). Besonders im Konfliktfall ist es oftmals sinnvoll, Ihre Auskunftsansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend zu machen – beispielsweise im Falle einer Kündigung.