BAG: Entgeltgleichheit von Frauen und Männern

17. Feb. 2023

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BAG: Entgeltgleichheit von Frauen und Männern

BAG-Entscheidung: „Verhandlungsgeschick“ kein Grund für ungleiches Gehalt

Die Fakten:

  • Frauen haben Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit
  • Ein ungleiches Gehalt begründet die Vermutung der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts
  • Das „Verhandlungsgeschick“ des männlichen Kollegen ist kein überzeugender Grund

Im entschiedenen Fall ging es um eine Klägerin, die seit 2017 als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb mit einem vereinbarten Gehalt von 3.500,00 Euro brutto beschäftigt wurde. Ein ebenfalls im Jahr 2017 eingestellter Kollege lehnte diese Vergütung ab und forderte ein Einstiegsgehalt von 4.500,00 Euro brutto. Dieser Forderung gab der Arbeitgeber nach.

Der Arbeitgeber begründete die ungleiche Vergütung insbesondere mit dem „Verhandlungsgeschick“ des männlichen Kollegen.

Das Bundesarbeitsgericht ließ sich hiervon nicht überzeugen.
Entgegen der vorherigen Instanzen entschied das BAG, dass das „Verhandlungsgeschick“ des Kollegen kein ausreichender, objektiver Grund für eine ungleiche Vergütung ist. Wenn eine weibliche Mitarbeiterin für die gleiche Arbeit bei gleicher Qualifikation eine geringere Vergütung erhält als männliche Kollegen, ergibt sich daraus die Vermutung nach § 22 AGG, dass die Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts erfolgt und nicht aufgrund objektiver Kriterien.

Die Klägerin hat in diesem Fall einen Anspruch aus Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG auf das gleiche Grundentgelt wie ihre männlichen Kollegen. Hinzu kam im vorliegenden Fall eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts iHv. 2.000,00 Euro.

Praxishinweis:

Die Entscheidung hat eine weitreichende Wirkung für die Praxis. „Verhandlungsgeschick“ wurde bisher von Arbeitgebern häufig als Rechtfertigungsgrund für eine höhere Vergütung vorgetragen. Wenn Arbeitgeber in Zukunft den Gehaltsforderungen von (männlichen) Beschäftigten nachgeben, müssen Sie auch die Grundvergütung derjenigen (weiblichen) Beschäftigten anheben, die gleiche oder vergleichbare Arbeit leisten. Aus dem Zusammenspiel aus AEUV, AGG und EntgTranspG lassen sich umfangreiche Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche herleiten.

(BAG – Urteil vom 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21; Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.2.2023 – 10/23)

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