BAG-Entscheidung: Unzulässige Differenzierung im Stundenlohn – Teilzeitbeschäftigte müssen den gleichen Stundenlohn erhalten
Die Fakten:
- Grundsätzlich gilt: Gleicher Stundenlohn bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit
- Ein erhöhter Planungsaufwand rechtfertig keine ungleiche Stundenvergütung
- Ohne sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG ist die Benachteiligung unzulässig
Im entschiedenen Fall ging es um Rettungsassistenten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, die für ihre Arbeit als „nebenamtliche“ Rettungsassistenten eine Stundenvergütung von 12 Euro brutto erhalten haben – während ihre „hauptamtlichen“ Kolleginnen und Kollegen, sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit beschäftigt, eine Stundenvergütung von 17 Euro brutto erhalten haben.
Die Begründung des Arbeitgebers: Die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten würden nicht einseitig zu Diensten eingeteilt werden, sondern könnte Wunschzeiten benennen – auf die allerdings kein Anspruch besteht. Zudem teilt der Arbeitgeber noch zu besetzende Dienste mit und bittet regelmäßig und kurzfristig um Einsatzdienste, wenn „hauptamtliche“ Rettungsassistenten ausfallen. Der größere Planungsaufwand und die geringere Planungssicherheit sei ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.
Das Bundesarbeitsgericht ließ sich hiervon nicht überzeugen.
Der Planungsaufwand sei nicht übermäßig erhöht und die Planungssicherheit bei den „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten sei zwar größer durch die einseitige Zuteilung von Schichten – zugleich aber eingeschränkt durch die Vorgaben des ArbZG. Die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten sind als „Einsatzreserve“ des Arbeitgebers ebenfalls stark eingebunden. In der Gesamtschau liegt kein sachlicher Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG für die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Vergütung vor – auch wenn die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich der Dienste nicht unterliegen.
Praxishinweis:
Teilzeitbeschäftigte dürfen nach § 4 Abs. 1 TzBfG grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Ausnahmsweise ist eine Ungleichbehandlung zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Beschäftigte und deren Vertretungen sollten bei Ungleichbehandlungen genau hinsehen und prüfen, ob ein sachlicher Grund in Betracht kommt.
(BAG – Urteil vom 18.1.2023 – 5 AZR 108/22; NZA 2/2023)