Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

5. Jan 2023

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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Seit dem 1.1.2023 elektronischer Abruf der AU-Bescheinigung durch den Arbeitgeber vorgesehen.

Die Fakten:

  • Die eAU gilt für alle gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten (auch für Minijobs)
  • Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die Bescheinigung elektronisch abzurufen
  • In Ausnahmefällen können Arbeitnehmer/innen weiterhin zur Vorlage verpflichtet sein

In der Vergangenheit wurden Krankschreibungen für Arbeitnehmer/innen in dreifacher Form ausgestellt: Für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und die erkrankte Person („gelber Zettel“).

Ab Januar 2023 entfällt grundsätzlich die Ausfertigung der AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber („gelber Zettel“) und wird ersetzt durch eine eAU bzw. durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren. Die erkrankten Beschäftigten erhalten dann nur noch einen Papierausdruck für ihre eigenen Unterlagen.

Wichtig für alle Beschäftigten: 

Nur die Verpflichtung eine AU-Bescheinigung vorzulegen entfällt.  Arbeitnehmer/innen müssen sich wie bisher bei ihrem Arbeitgeber krankmelden, und zwar unverzüglich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Regelungen im Betrieb oder in der Dienststelle, etwa bei wem und in welcher Form das zu erfolgten hat, sind dabei zu beachten. 

Eine ärztliche AU-Bescheinigung war bisher grundsätzlich ab dem 4. Krankheitstag beim Arbeitgeber vorzulegen (§ 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG); manchmal sogar früher (zum Beispiel ab dem 1. Tag).

Ab Januar 2023 wird durch den neuen § 5 Absatz 1a EFZG eine Ausnahme eingefügt:
Gesetzlich versicherte Beschäftigte sind verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen. Die Vorlage der AU-Bescheinigung ist nun keine Pflicht der Arbeitnehmer/innen mehr, sondern die Übermittlung erfolgt durch die Abfrage des Arbeitgebers.

Für die Abfrage können die Arbeitgeber auf spezielle Software zurückgreifen, die eine verschlüsselte und datensichere Übertragung gewährleisten soll. Sollte der Arbeitgeber entsprechende Systeme noch nicht eingerichtet haben, sind Arbeitnehmer/innen eventuell weiterhin zur Vorlage einer AU-Bescheinigung – wie bisher – in Papierform verpflichtet. Beschäftigte und Betriebsräte (oder Personalräte) sollten wachsam bleiben und den Datenschutz (wer darf zu welchem Zweck auf die eAU zugreifen?) und die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Auge behalten. 

Weitere Informationen zum Thema eAU geben beispielsweise die Krankenkassen.

Praxishinweis

Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob er die entsprechende Software zum Übermitteln der eAU ab Januar 2023 verwendet. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie übergangsweise weiterhin die AU-Bescheinigung in Papierform vorlegen und – vorher – dementsprechend auch in Ihrer Arztpraxis verlangen. Gleiches gilt im Falle einer technischen Störung.

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