Ablehnung einer Bewerbung wegen fehlender charakterlicher Eignung 

19. Dez 2022

News

Ablehnung einer Bewerbung wegen fehlender charakterlicher Eignung 

Öffentlicher Dienst: Ablehnung einer Bewerbung wegen fehlender charakterlicher Eignung 

Die Fakten:

  • Im öffentlichen Dienst gilt die Bestenauslese 
  • Der öffentliche Arbeitgeber darf dabei auch die charakterliche Eignung prüfen
  • Diese kann fehlen, wenn in einem frühen Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber dessen Eigentum verletzt worden ist

Im öffentlichen Dienst gilt bei der Entscheidung darüber, wer von den Bewerberinnen und Bewerbern um eine zu besetzende Stelle eingestellt werden soll, die Bestenauslese. Art. 33 Abs. 2 GG schreibt die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vor. Mögliche Fehler können gerichtlich geltend gemacht werden. 

So beschwerte sich der Kläger in diesem Fall, dass er im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt wurde. Obwohl er alle fachlichen Anforderungen erfüllte, habe die öffentliche Arbeitgeberin ermessensfehlerhaft seine Eignung verneint.

Dem ist das LAG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 12.8.2022 (6 Sa 103/22) nicht gefolgt. 

Geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG sei nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Beim Bewerten der erforderlichen persönlichen, insbesondere der charakterlichen Eignung des Klägers steht der öffentlichen Arbeitgeberin ein gewisser Spielraum zu, diesen habe sie nicht überschritten. 

Der Kläger sprühte während eines früheren Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin während eines Streiks den Schriftzug „STREIK“ sowie eine stilisierte geballte Faust an die denkmalgeschützte Fassade des Dienstgebäudes. Die Streikparolen wusch er noch am gleichen Tag wieder ab, allerdings nicht rückstandsfrei.

Durch das Aufsprühen von Parolen hat der Kläger seine Rücksichtnahmepflichten auf seine damalige Arbeitgeberin und deren Eigentum verletzt. Diese Beeinträchtigung ihres Eigentums durch den Kläger durfte die Arbeitgeberin jetzt zu dessen Lasten beim Prüfen seiner persönlichen Eignung für die fragliche Stelle berücksichtigen.

Die öffentliche Arbeitgeberin handelt – so das LAG – nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie den fachlich geeigneten Stellenbewerber aufgrund der damaligen Ereignisse wegen fehlender persönlicher Eignung von der Stellenbesetzung ausnimmt.

Praxishinweis

Bei der Bestenauslese können dem öffentlichen Arbeitgeber (bei Beamtinnen und Beamten dem Dienstherrn) durchaus Fehler unterlaufen. Denkbar sind beispielsweise Verletzung von Ausschreibungspflichten, Fehlen eines Anforderungsprofils bei der Stellenausschreibung, sachwidriger Abbruch des Auswahlverfahrens oder Ermessensfehler beim Bewerten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Solche Fehler können unterlegene Bewerberinnen und Bewerber mit einer Konkurrentenklage geltend machen. 

Ähnliche Beiträge